Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden (B2B)

Stand: Juni 2026

 

 § 1  Geltungsbereich und Vertragspartner

 

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der connectra

       (Inhaberin: Petra Malinowski, handelnd unter connectra, nachfolgend „connectra“) an gewerbliche Kunden (nachfolgend

       „Auftraggeber“).

(2)  connectra betreibt zwei Geschäftsmodelle:

        – Eigenhandel: connectra kauft Produkte ein und verkauft diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den

            Auftraggeber weiter. Für diese Geschäfte gelten die vorliegenden AGB in vollem Umfang.

        – Vermittlungsgeschäfte: In bestimmten Fällen tritt connectra als Handelsvertreterin auf und vermittelt Verträge zwischen dem   

           Auftraggeber und dem jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten. In diesen Fällen kommt der Kaufvertrag unmittelbar zwischen dem

           Auftraggeber und dem Hersteller zustande; es gelten die AGB des jeweiligen Herstellers. connectra weist den Auftraggeber im

           Einzelfall ausdrücklich auf das anwendbare Geschäftsmodell hin.

(3)  Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

        sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich dieser AGB   

        ausgenommen.

(4)  Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei

        denn, connectra stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn connectra die Lieferung in Kenntnis

        entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

(5)  Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen

        Hinweises bedarf.

(6)  connectra vertreibt Produkte als autorisierter Distributor bzw. Handelsvertreter im DACH-Gebiet (Deutschland, Österreich,

        Schweiz).

 

 

§ 2  Angebot und Vertragsschluss

 

(1)   Angebote von connectra sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2)  Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. connectra ist

        berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung

        anzunehmen.

(3)  Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von connectra zustande. Mündliche Nebenabreden

        bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch connectra.

(4)  Bei Vermittlungsgeschäften (§ 1 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich) kommt der Kaufvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und

        dem Hersteller zustande. connectra bestätigt in diesen Fällen lediglich die erfolgreiche Vermittlung.

(5)  Technische und sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder auf der Website von connectra sind annähernde

        Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

 

§ 3  Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)   Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise von connectra zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen

        Umsatzsteuer. Bei Vermittlungsgeschäften gelten die Preise des jeweiligen Herstellers.

(2)  Bei Eigenhandelsgeschäften erfolgt die Zahlung wie folgt:

        – 50 % des Auftragswertes sind als Anzahlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung fällig.

        – Der verbleibende Restbetrag von 50 % ist spätestens bei Lieferung bzw. vor Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.

(3)  Bei Vermittlungsgeschäften erfolgt die Zahlung direkt an den jeweiligen Hersteller gemäß dessen Zahlungsbedingungen.

        connectra ist an diesen Zahlungsvorgängen nicht beteiligt.

(4)  Zahlungen sind ohne Abzug auf das von connectra angegebene Konto zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des

        Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, von connectra anerkannt oder unbestritten sind.

(5)  Im Falle des Zahlungsverzuges ist connectra berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen

        Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6)  connectra behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers die Lieferung von

        einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

 

 

§ 4  Lieferung und Gefahrübergang

 

(1)   Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Eigenhandelsgeschäfte. Bei Vermittlungsgeschäften richten

        sich Lieferung und Gefahrübergang nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

(2)  connectra liefert die Produkte wahlweise per Spediteur oder ermöglicht die Abholung ab Lager. Die Liefermodalitäten werden

        im Einzelfall schriftlich vereinbart.

(3)  Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt, unverbindlich. Der Beginn der

        Lieferfrist setzt voraus, dass die vereinbarte Anzahlung fristgerecht eingegangen ist.

(4)  connectra ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(5)  Bei Versand der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, 

        sobald connectra die Ware dem Spediteur oder Frachtführer übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn connectra

        die Transportkosten übernimmt.

(6)  Bei Abholung ab Lager geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten über.

(7)  Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die connectra nicht zu vertreten hat – insbesondere höhere Gewalt, Lieferengpässe

        beim Hersteller oder behördliche Maßnahmen –, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. connectra wird den Auftraggeber

        unverzüglich über solche Umstände informieren.

 

 

§ 5  Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Eigenhandelsgeschäfte.

(2)  connectra behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen

        Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

(3)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Wiederbeschaffungswert

        gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

(4)  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber connectra unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,

        damit connectra Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

(5)  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle

        Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen einen Abnehmer erwachsen, an connectra

        ab. connectra nimmt diese Abtretung an.

(6)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist connectra berechtigt, die

        Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, connectra erklärt dies

        ausdrücklich schriftlich.

 

 

§ 6  Gewährleistung

 

(1)   Bei Eigenhandelsgeschäften: connectra vertreibt Produkte als autorisierter Distributor des jeweiligen Herstellers.

        Die Gewährleistung richtet sich nach den Garantiebedingungen des Herstellers (z. B. Heat Decor, www.heatdecor.com), die dem

        Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Bei Vermittlungsgeschäften: Da connectra nicht Vertragspartner des Kaufvertrages ist, bestehen gegenüber connectra keine

        Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der vermittelten Ware. Sämtliche Gewährleistungsansprüche richten sich ausschließlich

        gegen den jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.

(3)  Der Auftraggeber ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen 

        und offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich bei connectra zu rügen. Verdeckte Mängel

        sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Verletzung der Rügepflicht gilt die Ware als genehmigt.

(4)  Mängel, die auf unsachgemäßer Montage, falscher Handhabung oder Nichtbeachtung der Installationsvorschriften des

        Herstellers beruhen, begründen keine Gewährleistungsansprüche.

(5)  Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B-Verhältnis 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingendes gesetzliches Recht

        eine längere Frist vorschreibt.

 

 

§ 7  Haftung

 

(1)   connectra haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,

        des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von connectra oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter

        oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2)  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet connectra nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird, deren

        Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber

        regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden

        begrenzt.

(3)  Die Haftung von connectra ist in den Fällen des Absatzes 2 der Höhe nach auf den Nettowert des jeweiligen Auftrags begrenzt, aus

        dem der Schaden entstanden ist.

(4)  Im Übrigen ist die Haftung von connectra – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(5)  Bei Vermittlungsgeschäften haftet connectra nicht für die Beschaffenheit, Lieferung oder Mängel der vermittelten Waren.

        Eine Haftung von connectra besteht in diesen Fällen nur bei arglistiger Täuschung oder Vorsatz.

(6)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für arglistig

        verschwiegene Mängel.

 

 

§ 8  Datenschutz

 

(1)   connectra verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages sowie zur Wahrung

        berechtigter Interessen und auf Grundlage der jeweils einschlägigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände gemäß der

        Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2)  Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:

        Petra Malinowski, handelnd unter connectra, Bahnhofstr. 57  –  74182 Obersulm  –  Deutschland, Telefon: +49 7130 40 33 01,

        E-Mail: info@connectra-solutions.de, Website: www.connectra-solutions.de.

(3)  Im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeitet connectra insbesondere folgende Daten des Auftraggebers:

        –      Name und Anschrift

        –      E-Mail-Adresse und Telefonnummer

        –      Angebots-, Bestell-, Vertrags-, Liefer- und Rechnungsdaten

        –      Zahlungsinformationen, soweit erforderlich

        –      Inhalte der geschäftlichen Kommunikation (E-Mail, Telefon, Post)

        –      Projektbezogene Angaben, z. B. zu Bau- oder Montagevorhaben, Flächen und Produktbedarf

       Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragsanbahnung und -erfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche 

       Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB und § 147 AO) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen an

       ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation, Kommunikation und Rechtsverteidigung).

(4)  Im Rahmen von Eigenhandelsgeschäften können die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten an folgende Empfänger

        weitergegeben werden:

        –      Lieferanten und Hersteller (z. B. für Direktlieferung oder technische Abwicklung)

        –      Versand- und Logistikdienstleister

        –      Zahlungsdienstleister und Banken

        –      Steuerberater und Buchhaltungsdienstleister

        –      IT- und Hosting-Dienstleister (im Rahmen der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO)

        –      Behörden, soweit gesetzlich erforderlich

        –      Rechts- und Inkassodienstleister im Einzelfall

(5)  Im Rahmen von Vermittlungsgeschäften werden die zur Vertragsanbahnung und -vermittlung erforderlichen Kundendaten an

        den jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten (z. B. aquagroup Holding GmbH) weitergegeben. Dies ist zur Erfüllung des

        Vermittlungsauftrags gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich. Der Hersteller verarbeitet die übermittelten Daten in eigener

        datenschutzrechtlicher Verantwortung; es gelten die Datenschutzhinweise des jeweiligen Empfängers.

(6)  Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU bzw. des EWR findet nicht statt, sofern nicht im

        Einzelfall ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

(7)  Die vollständige Datenschutzerklärung von connectra ist auf Anfrage erhältlich und wird auf der Website

        https://www.connectra-solutions.de veröffentlicht.

 

 

§ 9  Vertraulichkeit

 

(1)   Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils     

        anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

(2)  Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

 

 

§ 10  Schlussbestimmungen

 

(1)   Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von connectra (74182 Obersulm),

        sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

        Sondervermögen ist. 

        connectra ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der

        übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(4)  Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses

        Schriftformerfordernisses.

(5)  connectra ist berechtigt, diese AGB mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich zu ändern. Widerspricht der

        Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten AGB als angenommen.